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   OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 179/04   

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https://dejure.org/2008,19175
OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 179/04 (https://dejure.org/2008,19175)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.04.2008 - 4 U 179/04 (https://dejure.org/2008,19175)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. April 2008 - 4 U 179/04 (https://dejure.org/2008,19175)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die Lieferung und den Einbau von Beton-Recyclat betreffend ein Bauvorhaben "Container-Baumschule mit geschlossenem Wasserkreislauf"; Wegfall eines Vergütungsanspruchs bei Wertlosigkeit der Werkleistung; Möglichkeit der Erteilung ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 631; ; BGB § 633 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 643; ; BGB § 645 Abs. 1; ; BGB § 648 a; ; BGB § 648 a Abs. 1; ; BGB § 651

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegfall des Werklohnanspruchs wegen Unbrauchbarkeit des Werks für den vorgesehenen Einsatzzweck - Beratungspflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.2004 - VII ZR 199/03

    Sicherungsverlangen nach Abnahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 179/04
    Eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB kann selbst nach einer Abnahme - diese ist, wie im Folgenden ausgeführt wird, tatsächlich nicht erfolgt - verlangt werden, wenn der Auftraggeber noch Erfüllung des Vertrages in Form der Mängelbeseitigung verlangt (vgl. nur: BGH NZBau 2005, 146 f.).

    Auch wenn die Voraussetzungen der §§ 648 a, 643, 645 Abs. 1 BGB vorliegen, hat der Unternehmer lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit er den Leistungsanspruch erfüllt, d.h. die geschuldete Leistung nicht nur vollständig, sondern auch mangelfrei erbracht hat (vgl. auch dazu nur: BGH NZBau 2005, 146, 147).

    Aufgrund der danach anzunehmenden Mangelhaftigkeit der Leistungen der Klägerin ist der ihr gemäß §§ 648 a, 643, 645 Abs. 1 BGB zustehende Vergütungsanspruch um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen (BGH NZBau 2005, 146, 147).

    Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (vgl. auch dazu nur: BGH NZBau 2005, 146, 147).

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 179/04
    Kann danach aber schon nicht festgestellt werden, dass das von der Klägerin eingebaute Material die ausdrücklich vertraglich vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB hat, kommt es auf die weitere Frage nicht mehr an, ob ein Mangel, für den die Klägerin verschuldensunabhängig unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einzustehen hätte, auch dann vorläge, wenn das eingebaute Material als solches den vertraglichen Vorgaben (Körnung von 2 bis 16 mm ohne Nullanteil) entspräche, weil es an der vereinbarten Funktionstauglichkeit fehlen könnte (vgl. dazu grundsätzlich nur: BGH MDR 2008, 200 ff.) oder ob die Klägerin insoweit durch den von ihr behaupteten Bedenkenhinweis von der Verantwortung für die Funktionstauglichkeit im Sinne einer Einschränkung der Drainfähigkeit durch die bei Beton-Recycling materialbedingt zwangläufige Entstehung von Feinanteilen frei geworden ist.
  • OLG Köln, 12.01.2016 - 19 U 112/15

    Abgrenzung von Werklieferungs- und Kaufvertrag

    Eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB kann selbst nach einer Abnahme verlangt werden, wenn der Auftraggeber noch Erfüllung des Vertrages in Form der Mangelbeseitigung verlangt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 9.4.2008 - 4 U 179/04, abrufbar bei juris).
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